Satzung des NSSV-Delphin e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

der Verein führt den Namen -Neubrandenburger Schwimmsportverein „Delphin“ e. V. Er hat seinen Sitz in Neubrandenburg.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports als Mittel zum körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefinden und zur Leistungsfähigkeit im Interesse der Gesunderhaltung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ordnungsgemäße Nutzung von Sportanlagen, die Anschaffung und Bereitstellung von Sportgeräten sowie die Förderung der sportlichen Übungen und Leistungen der Mitglieder.
Parteipolitische, konfessionelle, rassistische und militärische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Schwimmsportverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Schwimmsportvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Schwimmsportvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die geltende Satzung für die Tätigkeit des Schwimmsportvereins in Neubrandenburg anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§5 Zusammensetzung des Vereins

Der Verein besteht aus:

  1. Kindern und Jugendlichen
  2. erwachsene Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

Zu den Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein und um die Förderung des Schwimmsports besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung kann nur in einer Hauptversammlung mit mindestens 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden erfolgen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines erwachsenen Mitgliedes ohne Beitragspflicht.

§6 Recht der Mitglieder

Ehrenmitglieder und erwachsene Mitglieder haben das Wahlrecht und sind in alle Ämter wählbar, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht,16- 17- jährige haben passives Wahlrecht. Die Interessen der Jugend im Schwimmsportverein werden vom Ausschuss für Jugendsport wahrgenommen. Hierzu gibt sich die Jugendvollversammlung eine Jugendordnung. Die Jugendordnung sowie etwaige Änderungen müssen von der Jahreshauptversammlung des Schwimmsportvereins bestätigt werden.

§7 Pflichten der Mitglieder

Es ist die Pflicht jedes Mitgliedes, das Ansehen des Vereins zu wahren und in jeder Hinsicht zu fördern sowie die Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Schwimmsportvereins anzuerkennen und seine Beiträge pünktlich zu entrichten.

§8 Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Beitragspflicht läuft bis zum Schluss des Kalendervierteljahres weiter, in dem der Austritt erklärt wurde.

§9 Ausschluss

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  1. gegen die Satzung oder Beschlüsse der Organe verstößt,
  2. mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als 3 Monate, durch eigenes Verschulden, im Rückstand ist,
  3. das Ansehen des Vereins schädigt, oder
  4. wenn Tatsachen festgestellt werden die das betreffende Mitglied als unehrenhaft erkennen lässt.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Dem Ausgeschlossenen ist der Beschluss schriftlich mitzuteilen. Ihm steht das Recht des Einspruchs binnen einer Ausschlussfrist von 3 Wochen zu.

§10 Erlöschen der Mitgliedschaft

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen auch die Rechte an den Schwimmsportverein. Die Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber bleiben jedoch bestehen.

§11 Beiträge

Die Höhe des monatlichen Beitrages und etwaige Sonderbeiträge werden in der Hauptversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag muss in vierteljährlichen Beiträgen bis zum 15. des 2. Quartalsmonats entrichtet werden. Der Vorstand kann auf Antrag Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.

§12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:             

      1. der Vorstand
      2. die Mitgliederversammlung
      3. die Hauptversammlung

§13 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:        

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. einem Kassenwart
  4. dem technischen Leiter
  5. bei Bedarf weiteren Vorstandsmitgliedern
    für besondere Bereiche (z.B. Jugend- und
    Pressearbeit, Anfänger-, Aufbau-, Breitensport-,
    Masters- und leistungsorientierten Bereich)                                                      

Der Vorsitzende vertritt den Verein entweder mit dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart oder dem technischen Leiter im Außenverhältnis.  Der Vorstand ist bei 2/3 Mehrheit beschlussfähig.

Der Vorstand kann jederzeit einen Vertreter mit Stimmrecht zur Umsetzung anstehender Aufgaben in den Vorstand entsenden.

Die Hauptversammlung wählt den Vorsitzenden direkt und die übrigen Vorstandsmitglieder im Block. Die Funktionen des Vorstandes werden nicht in der Hauptversammlung bestimmt, sondern in der 1. Vorstandssitzung durch die gewählten Vorstandsmitglieder. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

Zur/m Ehrenvorsitzenden des Vereins kann ernannt werden, wer das Amt der/s Vorsitzenden über einen längeren Zeitraum (mindestens 12 Jahre) verdienstvoll ausgeübt hat. Über die Ernennung entscheidet die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit mindestens 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden. Der/Die Ehrenvorsitzende(n) hat gegenüber dem Vorstand eine beratende Funktion.

§14 (aufgehoben)

§15 Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch Einladung im Aushang einberufen.
  2. Abteilungsversammlungen werden vom jeweiligen Fachwart in besonderen Fällen einberufen.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
    einzuberufen, wenn ein entsprechender Antrag von mindesten 2/3 der Mitglieder
    vorliegt. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, zu welchem Zweck die   
    Einberufung gewünscht wird.
  4. Über die in der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen eingebrachten
    Anträge und über die gefassten Beschlüsse, mit einfacher Mehrheit, ist eine
    Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  5. Anträge sind spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich oder als E-Mail einzureichen.

§16 Hauptversammlung

Im 1. Halbjahr jeden Jahres ist die Hauptversammlung durchzuführen.
Ihre Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
– Jahresbericht des Vorsitzenden, der Abteilungen und Ausschüsse
–  Kassenbericht
–  Bericht des Kassenprüfers
–  Genehmigung des Haushaltsplanes
–  Anträge
–  Verschiedenes
–  alle 3 Jahre Neuwahl des Vorstandes
Die Versammlung ist mindestens 14 Tage vorher durch Einladung im Aushang bekanntzugeben.
Anträge, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen mindesten 8 Tage vorher dem Vorstand schriftlich oder als E-Mail eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge, die in der Hauptversammlung gestellt werden, bedürfen der Unterstützung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§17 Haushaltsplan

Der Vorstand hat alljährlich einen Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr aufzustellen. Der Voranschlag ist durch die Hauptversammlung zu genehmigen. Für außerordentliche Ausgaben hat sich der Vorstand die Genehmigung einer Mitgliederversammlung geben zu lassen.
(Grenze wird durch Mitgliederversammlung festgelegt)

§18 Kassenprüfer

Zur Prüfung der Kassen werden von der Hauptversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben der Hauptversammlung gegenüber Bericht zu erstatten.

§19 Das Geschäftsjahr ist vom 1. Januar bis 31. Dezember

§20 Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung ist die Hauptversammlung berechtigt,  wenn
2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

§21 Vereinsvermögen

Vereinsvermögenswerte oder deren Erträge dürfen nur gemeinnützigen Zwecken des Vereins, dem Schwimmsport bzw. zur kulturellen Betreuung dienen.

§22 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse.

Die im Aufnahmeantrag enthaltenen personenbezogenen Daten des Mitgliedes werden in einem vereinseigenen Softwareprogramm für Mitgliederverwaltung gespeichert. Dieses wird durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme von Dritten geschützt. Die personenbezogenen Daten werden mit dem Austritt aus dem Verein aus der Mitgliederverwaltung gelöscht. Dennoch muss der Verein, Daten des ausgetretenen Mitgliedes, welche die Buchhaltung betreffen, aufgrund von steuer-rechtlichen Bestimmungen bis zu zehn   Jahren nach dem Austritt aufbewahren.

Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung stimmen die Mitglieder der

  1. Speicherung
  2. Bearbeitung
  3. Verarbeitung
  4. Übermittlung
  5. Nutzung      

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  2. Berichtigung über die zu seiner Person ge-
    speicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
  3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten
    Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern
    weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtig-
    keit feststellen lässt,
  4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten
    Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Als Mitglied des Kreissportbundes Mecklenburgische Seenplatte e.V., des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern e. V., des Landesschwimmverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V.,
des Verbandes für Behinderten- und Rehabilitationssport M-V e.V. und
des Deutschen Schwimmverbandes e.V., ist der Verein verpflichtet, persönliche Daten von Mitgliedern an diese zu melden.

Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder, insbesondere im Verein tätige Übungsleiter herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

Im Zusammenhang mit seinem Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie der Durchführung von Sportveranstaltungen und sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage sowie in den sozialen Netzwerken und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dabei werden auch personenbezogene Informationen einer größeren Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Insbesondere im Rahmen des Trainings- und Wettkampfbetriebes und von Veranstaltungen entstehende Texte, Fotos und Videos werden dazu veröffentlichet. Neben Gruppen- und Mannschafts-fotos kommen hier etwa personenbezogene Informationen über Training, Wettbewerbe oder Veranstaltungen in Betracht.

§23 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.
Dazu müssen 3/4 aller erwachsenen Mitglieder anwesend sein und sich 2/3 für die Auflösung entscheiden.
Ist die Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist.
Die Auflösung des Vereins wird nach den gültigen Rechtsvorschriften vorgenommen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Mecklenburgische Seenplatte e.V., der es unmittelbar  und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Neubrandenburg, den 25.10.2021
                                                                                                                                       Der Vorstand