| Satzung des NSSV-Delphin e.V. | | Drucken | |
§1 Name und Sitz des VereinsDer Verein führt den Namen - Neubrandenburger Schwimmsportverein "Delphin" e. V. Er hat seinen Sitz in Neubrandenburg. §2 Zweck des VereinsZweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports als Mittel zum körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefinden und zur Leistungsfähigkeit im Interesse der Gesunderhaltung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ordnungsgemäße Nutzung von Sportanlagen, die Anschaffung und Bereitstellung von Sportgeräten sowie die Förderung der sportlichen Übungen und Leistungen der Mitglieder.Parteipolitische, konfessionelle, rassistische und militärische Bestrebungen sind ausgeschlossen. §3 GemeinnützigkeitDer Schwimmsportverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Schwimmsportvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Schwimmsportvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. §4 MitgliedschaftMitglied des Vereins kann jede Person werden, die die geltende Satzung für die Tätigkeit des Schwimmsportvereins in Neubrandenburg anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. §5 Zusammensetzung des VereinsDer Verein besteht aus:
Zu den Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein und um die Förderung des Schwimmsports besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung kann nur in einer Hauptversammlung mit mindestens 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden erfolgen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Erwachsenen Mitgliedes ohne Beitragspflicht. §6 Rechte der MitgliederEhrenmitglieder und erwachsene Mitglieder haben das Wahlrecht und sind in alle Ämter wählbar, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht, 16- 17- jährige haben passives Wahlrecht. Die Interessen der Jugend im Schwimmsportverein werden vom Ausschuss für Jugendsport wahrgenommen. Hierzu gibt sich die Jugendvollversammlung eine Jugendordnung. Die Jugendordnung sowie etwaige Änderungen müssen von der Jahreshauptversammlung des Schwimmsportvereins bestätigt werden. §7 Pflichten der MitgliederEs ist die Pflicht jedes Mitgliedes, das Ansehen des Vereins zu wahren und in jeder Hinsicht zu fördern sowie die Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Schwimmsportvereins anzuerkennen und seine Beiträge pünktlich zu entrichten. §8 AustrittDer Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Beitragspflicht läuft bis zum Schluss des Kalendervierteljahres weiter, in dem der Austritt erklärt wurde. §9 AusschlussDer Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
§10 Erlöschen der MitgliedschaftMit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen auch die Rechte an den Schwimmsportverein. Die Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber bleiben jedoch bestehen. §11 BeiträgeDie Höhe des monatlichen Beitrages und etwaige Sonderbeiträge werden in der Hauptversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag muss in vierteljährlichen Beiträgen bis zum 15. des 1. Quartalsmonats entrichtet werden. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragsstunden ermäßigen oder erlassen. §12 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind:
§13 Der VorstandDer Vorstand besteht aus:
Der Vorsitzende und eine von ihm bestimmte Person aus dem Vorstand vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist bei 2/3 Mehrheit beschlussfähig. Der Vorstand kann jederzeit einen Vertreter mit Stimmrecht in die Sitzung der Abteilungen entsenden. Die Vorstandsmitglieder werden in den einzelnen Wahlgängen von der Hauptversammlung auf 3 Jahre gewählt. §14 (aufgehoben)§15 Mitgliederversammlung
§16 HauptversammlungIm 1. Halbjahr jeden Jahres ist die Hauptversammlung durchzuführen. Ihre Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
Die Versammlung ist mindestens 14 Tage vorher durch Einladung im Aushang bekanntzugeben. Anträge, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen mindesten 8 Tage vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge, die in der Hauptversammlung gestellt werden, bedürfen der Unterstützung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. §17 HaushaltsplanDer Vorstand hat alljährlich einen Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr aufzustellen. Der Voranschlag ist durch die Hauptversammlung zu genehmigen. Für außerordentliche Ausgaben hat sich der Vorstand die Genehmigung einer Mitgliederversammlung geben zu lassen. (Grenze wird durch Mitgliederversammlung festgelegt) §18 KassenprüferZur Prüfung der Kassen werden von der Hauptversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben der Hauptversammlung gegenüber Bericht zu erstatten. §19 GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist vom 1. Januar bis 31. Dezember §20 SatzungsänderungZur Änderung der Satzung ist die Hauptversammlung berechtigt, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. §21 VereinsvermögenVereinsvermögenswerte oder deren Erträge dürfen nur gemeinnützigen Zwecken des Vereins, dem Schwimmsport bzw. zur kulturellen Betreuung dienen. §22 Auflösung des VereinsDie Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.Dazu müssen 3/4 aller erwachsenen Mitglieder anwesend sein und sich 2/3 für die Auflösung entscheiden.Ist die Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist.Die Auflösung des Vereins wird nach den gültigen Rechtsvorschriften vorgenommen.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Neubrandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Vorstand |

